Baumerfassung, -bewertung und -schutz

Digitales Baumkataster

Gefährdungen frühzeitig erkennen

In Deutschland haben Grundstückseigentümer allgemein dafür Sorge zu tragen, dass von ihrem Grundstück keine Gefahr ausgeht. Sie tragen daher die Verkehrssicherungspflicht. Die Haftungsfrage ist im § 823 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gesetzlich geregelt. Unter die Verkehrssicherungspflicht fällt auch der auf dem Grundstück befindliche Baumbestand, da vorgeschädigte Bäume eine potentielle Gefahr für den öffentlichen Verkehrsraum und seine Nutzer darstellen.

Die Erfassung des Baumbestandes in einem Baumkataster (Baumverzeichnis) und die anschließende regelmäßige Baumkontrolle nach FLL-Richtlinien minimieren die Risiken erheblich und sichern die Baumeigentümer rechtlich ab. Unser digitales Baumkataster hat den weiteren Vorteil, dass der Baumbestand fortlaufend verwaltet und erweitert werden kann. Jeder Baum wird mit modernen Hilfsmitteln zuvor an seinem Standort eingemessen. Danach werden relevante Baumdaten wie z. B. Baumnummer, Baumart, Höhe und Alter sowie Adressdaten ermittelt und hinterlegt. Anhand einer danach folgenden Baum-Regelkontrolle nach FLL-Richtlinien wird der Zustand des Baumes festgestellt und anschließend – falls nötig – werden baumpflegerische Maßnahmen festgelegt.

Mithilfe des Baumkatasters kann der Baumbestand neben der zeitsparenden Verwaltung somit insgesamt besser eingeschätzt werden.

Gehölzwertermittlung nach
Methode Koch

Wird ein Baum oder Gehölz durch Dritte beschädigt oder zerstört, oder wenn Teile eines Grundstückes aufgrund erforderlicher Straßenbau- oder anderer Infrastrukturmaßnahmen in Anspruch genommen werden müssen, ist es notwendig, den Wert der betroffenen Gehölze oder Bäume und den dadurch entstandenen Schaden zu berechnen und zu ersetzen.

Eine vom Bundesgerichtshof (BGH) seit 1975 anerkannte und seither in vielen Urteilen immer wieder bestätigte Berechnung ist die so genannte Methode Koch, ein Sachwertverfahren das von Werner Koch (Sachverständiger für Wertermittlungen) entwickelt wurde. Seit dem BGH-Urteil vom 13. Mai 1975, dem Kastanienbaumurteil Az. VI ZR 85 /74, ist diese Methode „Stand der Technik“.

Bei diesem Sachwertverfahren gelten Bäume und Sträucher als Teile des Grundstücks, auf dem sie stehen (§ 94 BGB). Bei einer Zerstörung oder Beschädigung dieser Gehölze wird der Wert des Grundstücks vermindert.

Ist eine Naturalrestitution, also der gleichwertige Ersatz des Gehölzes, nicht möglich, so wird die Methode Koch angewendet. Die Ausgangspflanzgröße richtet sich dabei nach der Funktion des ursprünglichen Gehölzes. Durch Aufrechnung der Herstellungskosten bis zur Funktionserfüllung sowie entsprechender Verzinsung und Abzug von Mängeln und Alterswertminderung des Vorgängergehölzes, erhält man den tatsächlichen Sachwert des Gehölzes. Auch Teilschäden können anhand dieses Sachwertverfahrens berechnet werden.

Artenschutz in der Baumkontrolle
und Baumpflege

Die wichtigsten Aufgaben unserer Zeit sind der Schutz unseres natürlichen Lebensraumes und der Erhalt der Artenvielfalt. Bäume, insbesondere Alt- und Totbäume, sind Habitate vieler, mittlerweile selten gewordener Tierarten, die unter gesetzlichem Schutz stehen. Dazu zählen viele Arten von z. B. Insekten, Vögeln, Fledermäusen und anderen Kleinsäugern, aber auch Weichtiere, Moose, Flechten und Pilze. Auf der anderen Seite stellen Habitate, wie z. B. Baumhöhlen, auch sehr häufig Schwachstellen in der Statik des Baumes dar und können die Verkehrssicherheit gefährden.

Die Aufgabe besteht nun darin, vor dem baumpflegerischen Eingriff bewohnte Baumhabitatstrukturen zu erkennen und einzuschätzen, welche Habitate erhalten werden können und wann Eingriffe zur Wahrung der Verkehrssicherheit erforderlich sind. Dabei ist der enge Kontakt und die Kommunikation mit den entsprechenden Naturschutzbehörden gewährleistet.

Es gelten die rechtlichen Rahmenbedingungen zum Natur- und Artenschutz. Diese sind im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 01. März 2010 geregelt. Von Bedeutung sind hierbei insbesondere § 39 Abs. 5 BNatSchG zum zeitlichen Schnittverbot sowie die artenschutzrechtlichen Regelungen des § 4 BNatSchG.